Fördermöglichkeiten beim Besuch der Meistervorbereitungskurse

Fördermöglichkeiten beim Besuch der Meistervorbereitungskurse

Fördermöglichkeiten beim Besuch der Meistervorbereitungskurse

Fördermöglichkeiten beim Besuch der Meistervorbereitungskurse

Aufstiegsförderung bei Weiterbildung nach Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)

Stand: Juni 2025

Das Aufstiegs-BAföG oder sogenannte „Meister-BAföG“ unterstützt die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer „persönlichen Aufstiegsfortbildung“ finanziell.

Die Aufstiegsförderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) ist eine gesetzlich geregelte Geldleistung für Weiterbildungen, um sich auf einen höherwertigen Fortbildungsabschluss (z. B. Meister) vorzubereiten. Diese Förderung ist an keine Altersgrenze gebunden. Diese Förderung wird zu einem Teil als Zuschuss und zum anderen Teil über ein zinsgünstiges Darlehen der KfW gewährt. Jeder, der an einer Maßnahme teilnimmt, die den gesetzlichen Vorgaben entspricht, hat Anspruch auf Förderung.

Alle aktuellen Informationen, Gesetztestexte und Antragsformulare zum Aufstiegs-BAföG können auf der Homepage des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt unter www.aufstiegs-bafoeg.de abgerufen werden.

Förderung von Meisterkursen allgemein

Lehrgangs- und Prüfungsgebühren werden bis zu 15.000 € gefördert. 50 % erhalten die Teilnehmenden einkommens- und vermögensunabhängig als Zuschuss. Diese Förderung muss nicht zurückgezahlt werden, sofern ein Nachweis über die regelmäßige Teilnahme am Unterricht erbracht wird.
Der Förderbescheid des zuständigen Amtes dient als Grundlage für ein Darlehensangebot durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW-Bank) über die verbleibenden 50 % des Maßnahmebeitrages.

Die Tilgungsphase, höchstens zehn Jahre, beginnt frühestens nach einer Karenzphase von zwei Jahren. Dabei beträgt i. d. R. die monatliche Mindestrate 128 €. Bei Bestehen der Meisterprüfung werden auf Antrag weitere 50 % des noch nicht fällig gewordenen Darlehens erlassen. Ein vollständiger Erlass ist bei Existenzgründung möglich.

Materialkosten eines Meisterprüfungsprojekts werden ebenfalls mit 50 % bezuschusst und mit 50 % als Kredit gefördert, jedoch höchstens bis zu einem Gesamtbetrag von 2.000 €.

Förderung von Vollzeit-Meisterkursen

Bei Maßnahmen in Vollzeitform im Sinne des Gesetzes wird ein Beitrag zur Deckung des Unterhaltsbedarfs geleistet. Dieser Zuschussanteil ist einkommens- und vermögensabhängig und kann bei Alleinstehenden bis zu 1.019 € pro Monat betragen. Er setzt sich aus dem Grundbedarf, dem Wohnbedarf, einem Erhöhungsbetrag und eventuellen Zuschlägen zur Kranken- und Pflegeversicherung zusammen. Bei Verheirateten/Verpartnerten und Antragsstellern mit Kindern kann sich der Zuschuss entsprechend erhöhen. Die Förderung wird vollständig als Zuschuss gewährt und muss nicht zurückgezahlt werden.

Fördervoraussetzung

Für die Förderung der Maßnahme darf eine Gesamtdauer nicht überschritten und muss eine Mindestanzahl an Unterrichtsstunden erteilt werden. Eine Teilnahme an Maßnahmen in Teilzeitform wird bis zu einer Dauer von 48 Monaten, in Vollzeitform bis zu einer Dauer von 24 Monaten gefördert. Dabei muss die gesamte Maßnahme mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen.

Antragsstellung

Nach der Anmeldung zu einem Kurs muss der Antrag bei der zuständigen Behörde des jeweiligen Bundeslandes (des derzeitigen Wohnsitzes) gestellt werden. Dies sollte rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme erfolgen – spätestens jedoch bis zum letzten Unterrichtstag der Maßnahme oder des jeweiligen Maßnahmeabschnitts. Nachfolgende Formblätter müssen mindestens eingereicht werden:

  • A (Angaben zum Einkommen und Vermögen)
  • B (Bescheinigung der Fortbildungsstätte)
  • Z (Bestätigung der Zulassungsvoraussetzung)

Im Formblatt A werden die persönlichen Daten über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse abgefragt. Darüber hinaus ist das Formblatt B bei der Fortbildungsstätte (Akademie für Hörakustik) anzufordern. Damit wird die Anmeldung bzw. der Besuch der Fortbildung bescheinigt. Bei der zuständigen Prüfungsstelle – im Hörakustiker-Handwerk bei einer Handwerkskammer – ist die Zulassung zur Meisterprüfung zu beantragen. Diese bestätigt auf dem Formblatt Z die Zulassungsvoraussetzung.

Regelmäßige Teilnahme

Während und/oder spätestens nach Beendigung des Maßnahmeabschnitts oder Kurses ist der Teilnehmende verpflichtet, das Formblatt F – mit dem von der Fortbildungsstätte die regelmäßige Teilnahme bestätigt wird – bei der zuständigen Behörde einzureichen.

Grundsätzlich gilt:

Nur wer sich an die Vorschriften des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (AFBG) hält, hat Anspruch auf Förderung.

Kurzübersicht „Aufstiegs-BAföG“ – Vollförderung für Meister

  • Maßnahmebeitrag:
    Kursgebühr, Prüfungsgebühr bis max. 15.000 €
    davon Zuschuss 50 %
  • Unterhaltsbeitrag:
    Alleinstehende bis zu 1019 € mtl.,
    dazu für Verpartnerte 235 €, pro Kind 235 €
    zu 100% als Zuschuss, nur bei Vollzeitkurs
  • Anrechnung von Einkommen und Vermögen
  • Freibetrag:
    Alleinstehende 45.000 € eigenes Vermögen, nur für Unterhaltsbeitrag relevant
  • Darlehensanteil:
    bis 6 Jahre zins- und tilgungsfrei,
    Rückzahlung bis 10 Jahre,
    bis 100% Erlass bei Existenzgründung

„Meisterbonus“ und andere Förderprogramme der Bundesländer für Handwerksmeister

An der Akademie für Hörakustik machen jährlich eine dreistellige Anzahl von Hörakustikern aus ganz Deutschland ihren Meister. Nach erfolgreichem Abschluss in Lübeck können die frischgebackenen Hörakustikmeister von Meisterförderungen der Bundesländer profitieren, in den sie ihren Hauptwohnsitz oder Beschäftigungsort haben. Lediglich Schleswig-Holstein und Brandenburg bezahlen keine Meisterprämie, dafür aber Meistergründungsprämien.

Die Meisterprämien werden nicht auf sonstige Unterstützungen wie beispielsweise das Aufstiegs-BAföG angerechnet.

Welche Meisterprämien in den einzelnen Bundesländern gezahlt werden, welche Voraussetzungen für diese gelten und ob diese steuerpflichtig sind, können Sie der folgenden Tabelle entnehmen.

Land Höhe der Meisterprämie / des Meisterbonus Voraussetzungen für Meisterprämie / -bonus Steuerpflichtig
Baden-Württemberg 1.500 € Hauptwohnsitz oder Beschäftigungsort zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses muss in Baden-Württemberg liegen Ja
Bayern 3.000 € Hauptwohnsitz oder Beschäftigungsort zum Zeitpunkt der Prüfung muss in Bayern liegen; die Prüfung muss in Bayern abgelegt worden sein, es sei denn, die Prüfung wurde in Bayern nicht angeboten Ja
Berlin 5.000 € Hauptwohnsitz oder Beschäftigungsort muss zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses in Berlin liegen Ja
Brandenburg Keine
Bremen 1.300 € Hauptwohnsitz oder Beschäftigungsort muss zum Zeitpunkt der Ausfertigung des Abschlusszeugnisses seit mindestens sechs Monaten im Bundesland Bremen liegen Ja
Hamburg 1.300 € Hauptwohnsitz oder Beschäftigungsort muss zum Zeitpunkt des Prüfungsergebnisses in Hamburg liegen Ja
Hessen 3.500 € Hauptwohnsitz und Beschäftigungsort muss zum Prüfungszeitpunkt in Hessen liegen Nein
Mecklenburg-Vorpommern 2.000 €
zusätzlich 3.000 € für die 50 Jahrgangsbesten
Hauptwohnsitz oder Beschäftigungsort muss zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses seit mindestens drei Monaten in Mecklenburg-Vorpommern liegen Ja
Niedersachsen 4.000 € Hauptwohnsitz oder Beschäftigungsort muss zum Zeitpunkt der Ausfertigung des Meisterzeugnisses seit mindestens sechs Monaten in Niedersachsen liegen Nein*
Nordrhein-Westfalen 2.500 € Hauptwohnsitz zum Zeitpunkt der Ausstellung des Prüfungszeugnisses muss in NRW liegen Nein
Rheinland-Pfalz 2.000 € Hauptwohnsitz oder Beschäftigungsort muss zum Prüfungsdatum in Rheinland-Pfalz liegen Nein
Saarland 1.000 € Hauptwohnsitz oder Beschäftigungsort muss zum Zeitpunkt der Prüfungsanmeldung oder Ergebnisfeststellung im Saarland liegen Nein
Sachsen 2.000 € Hauptwohnsitz oder Beschäftigungsort muss zum Zeitpunkt der Prüfungsanmeldung oder Ergebnisfeststellung in Sachsen liegen Nein
Sachsen-Anhalt 1.000 € Hauptwohnsitz oder Beschäftigungsort muss zum Zeitpunkt der Ergebnisfeststellung in Sachsen-Anhalt liegen Nein
Schleswig-Holstein Keine
Thüringen 1.000 €
zusätzlich 1.000 € für die Jahrgangsbesten
Hauptwohnsitz oder Beschäftigungsort muss zum Zeitpunkt der Prüfung in Thüringen liegen Nein
*Ausnahme: wenn die Prämie z. B. als Investitionshilfe für eine Unternehmensgründung verwendet wird.

Meistergründungsprämie als Reaktion auf die Herausforderungen der Zukunft

Da viele Inhaber von Handwerksbetrieben in den nächsten Jahren in Ruhestand gehen werden und die Nachfolgeregelungen häufig unklar sind, haben viele Bundesländer in den vergangenen Jahren Meistergründungsprämien eingeführt. Diese sollen den finanziellen Aufwand für die Gründung oder Übernahme eines Handwerksbetriebs reduzieren und damit die Attraktivität der Selbständigkeit im Handwerk steigern.

In der Regel kann die Meistergründungsprämie innerhalb von 24 Monaten nach bestandener Meisterprüfung beantragt werden, wenn eine Existenzgründung oder eine Betriebsübernahme im Handwerk erfolgten. Da es sich bei dieser um eine Betriebseinnahme handelt, ist die Meistergründungsprämie in allen Bundesländern steuerpflichtig. Die Prämie kann jeweils in dem Bundesland beantragt werden, in dem der Betrieb gegründet oder übernommen wurde.

In der unten stehenden Tabelle ist die Situation der Meistergründungsprämien in den einzelnen Bundesländern aufgeführt (Stand: Juni 2025). Weil die Hörakustik nicht als frauenuntypisches Handwerk gilt, blieb unberücksichtigt, dass in manchen Bundesländern eine zusätzliche Förderung für die Einstellung von Frauen in solchen Berufen möglich ist.

Land Höhe der Meistergründungsprämie Details
Baden-Württemberg 10 % der Gründungskosten, max. 10.000 € Wird als Tilgungszuschuss in bestehende Finanzhilfen gewährt; gilt für Gründung und Übernahme eines Betriebs
Bayern Keine
Berlin Bis zu 25.000 € 2-stufige Gründungsprämie für Selbständigkeit innerhalb von vier Jahren nach Erlangung des Meistertitels:
Stufe 1: 10.000 € bedingt rückzahlbarer Zuschuss (Basisförderung)
Stufe 2: einmalige Arbeitsplatzförderung (6.000 €) oder Ausbildungsplatzförderung (7.500 €)
Rückzahlung nur bei Nichteinhaltung der Förderbedingungen
Brandenburg Bis zu 19.000 € 12.000 € Basisförderung plus 5.000 € Arbeitsplatz-/Ausbildungsförderung (7.000 € bei Besetzung durch eine Frau); nicht rückzahlbar
Bremen Keine
Hamburg Keine
Hessen Keine
Mecklenburg-Vorpommern 7.500 € Nicht rückzahlbarer Zuschuss
Niedersachsen 10.000 € Nicht rückzahlbarer Zuschuss
Nordrhein-Westfalen Bis zu 13.500 € 11.500 € für Gründung mit mind. 24 Monaten sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung oder 12 Monaten Ausbildung (kein Minijob).
2.000 € zusätzlich bei Betriebsübernahme.
Gründungskonzept, Existenzgründungsberatung und gesicherte Gesamtfinanzierung erforderlich.
Nicht rückzahlbarer Zuschuss
Rheinland-Pfalz 2.500 € Nicht rückzahlbarer Zuschuss
Saarland Keine
Sachsen Keine
Sachsen-Anhalt 10.000 € Nicht rückzahlbarer Zuschuss
Schleswig-Holstein Bis zu 10.000 € 7.500 € Basisförderung;
nach 3 Jahren weitere 2.500 € bei Schaffung eines Arbeitsplatzes (mind. 12 Monate besetzt).
Rückzahlung bei Aufgabe oder Verlagerung des Betriebs innerhalb von 3 Jahren
Thüringen Bis zu 7.500 € 5.000 € für Gründung/Übernahme;
2.500 € für Arbeits-/Ausbildungsplatz;
Kombination aus Zuschuss und vergünstigtem KfW-Darlehen

Begabtenförderung

Das Weiterbildungsstipendium unterstützt junge berufliche Talente, die nach einer besonders gut abgeschlossenen Berufsausbildung noch mehr erreichen wollen. Das Stipendium hilft bei der Finanzierung von fachlichen und fachübergreifenden Weiterbildungen nach eigener Wahl.

Förderfähig sind anspruchsvolle – in der Regel berufsbegleitende – Weiterbildungen, darunter auch die Meistervorbereitung.

Weitere Informationen: https://www.sbb-stipendien.de/weiterbildungsstipendium.html